23.03.2024 Der GKV-Spitzenverband hat die 17. Fortschreibung des Kriterienkatalogs auf seiner Internetseite veröffentlicht

Der GKV-Spitzenverband hat die 17. Fortschreibung des Kriterienkatalogs auf seiner Internetseite veröffentlicht.

Sie gilt für alle Leistungserbringer, die über eine gültige Präqualifizierung verfügen sowie für Erst- und Re-Präqualifizierungen, die ab 15.05.2024 beantragt werden. Neue Anforderungen werden im Rahmen der nächsten Überwachungen überprüft.

Die 17. Fortschreibung tritt am 15.05.2024 in Kraft.
Anpassungen bzw. Änderungsanträge können vorher nicht von uns bearbeitet werden!

 

1. Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Vereinbarung über die Festlegung apothekenüblicher Hilfsmittel gemäß § 126 Abs. 1b SGB V, diese Hilfsmittel werden dann in 29 Versorgungsbereichen zusammengefasst. Produktuntergruppen u. –arten werden teilweise in neue VB übernommen. Alle Leistungserbringer können sich für die neu geschaffenen VB präqualifizieren lassen.

Eine Übersicht über die Versorgungsbereiche gemäß der Vereinbarung finden Sie unter:

https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/hilfsmittel/praequalifizierung/20240401_Vereinbarung_apothekenuebliche_Himi_126_Abs.1b_SGB_V_Lesefassung.pdf

 

2. Entfall von Nachweisen „allgemeiner Anforderungen“

  •     Bestätigung der Insolvenzfreiheit der Betriebsstätte
  •     Bestätigung der Zahlung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen
  •     Erfüllung der gewerberechtlichen Voraussetzungen (Auszug aus dem Gewerbezentralregister)
  •     Beachtung des Datenschutzes
  •     Bestätigung, dass die Voraussetzung nach §128 SGB V eingehalten werden

 

3. Entfall von Nachweisen „organisatorische Anforderungen“

  •     Sicherstellung der zeitnahen Verfügbarkeit von Produkten und ggf. Zubehör und Ersatzteile
  •     Sicherstellung der sachgerechten Durchführung von Instandhaltung und Reparaturen
  •     Für wieder einsetzbare Produkte: Sicherstellung, dass bei der Aufbereitung von wiedereinsetzbaren Hilfsmitteln für die medizinprodukterechtlichen Anforderungen ...
  •     Vorhaltung von Vorführ- und ggf. Testmustern (konfektionierte Produkte)
  •     Transportables, ausreichendes Produktsortiment für die Auswahl
  •     Sicherstellung der Beratung und Einweisung im allgemeinen Lebensbereich

4. Optionale Video- oder Fotodokumentation möglich: Die Dokumentation von Nachweisen kann von der Präqualifizierungsstelle per Foto oder Video akzeptiert werden

5. Änderung in den räumlichen Anforderungen

  • Statt einer Liege muss eine Sitzgelegenheit im Raum zur Beratung und Anpassung nachgewiesen werden (gültig für 05B „Bandagen, 17A „Kompressionsstrümpfe, 20E „Sitzringe“)
  • Entfall Beratung und Anpassung: 99I „Läuse- und Nissenkämme, 99K „Schutzringe für Brustwarzen“

6. Änderung der Qualifikationen für die fachliche Leitung

Ersatz der Qualifikationen Systemelektroniker/in und Elektromechaniker/in durch folgende Formulierung: Eine mindestens regelhaft dreijährige, duale oder akademische Ausbildung in den Berufsfeldern Elektro, Elektrotechnik und/oder Elektronik (ELE)

7. Aufnahme von Rettungssanitäter/-in u. Rettungsassistent/-in (RS) und Notfallsanitäter/in (NS) für den neuen VB 19C18 „Hausnotrufsysteme“. Das Verfahren zur Anerkennung der gleichwertigen Qualifikation entfällt dadurch

8. eigener Versorgungsbereich für Hausnotrufsysteme (VB 19C18) mit zwei neuen Anforderungen

„Hausnotrufzentrale mit täglich 24 Std. telefonischer Erreichbarkeit von qualifiziertem Personal“
Nachweis: Eigenerklärung

„Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Hausnotrufzentrale bei Stromausfällen“
Nachweis: Eigenerklärung

Übergangsfrist: Leistungserbringer müssen sich im Rahmen der Repräqualifizierung für den neuen Versorgungsbereich präqualifizieren lassen

9. Umgruppierung der Signalanlagen für Gehörlose in VB 13B18, der VB 16B entfällt

Änderung im VB 16A, er umfasst nun die gesamte Produktgruppe

10. Schaffung des VB 19D für Produkte nur für die häusliche Pflege


11. Der VB 20E wurde ergänzt um die Anforderung für die Versorgung in der Häuslichkeit

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